Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 320 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/320#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/320#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 320 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.06.2007 – 1 BvR 2204/00Rentenversicherungspflicht: Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Versicherungspflicht selbständiger Lehrer und zur Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 72
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 320 eingefügt und aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2017 I S. 2509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.